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Satzung

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Ausgabe vom 08.02.1999


SATZUNG

der

Unteroffizierkameradschaft

Wasserkuppe e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen ,,Unteroffizierkameradschaft Wasserkuppe e.V.“ und hat seinen Sitz auf der Wasserkuppe. Er ist ein rechtsfähiger Verein nach §21 BGB. Der Verein ist beim Amtsgericht Fulda, Zweigstelle Gersfeld eingetragen. Die Unteroffizierkameradschaft Wasserkuppe e.V. wird im folgenden UKW genannt.


§ 2 Zweck der UKW

  • Der Zweck der UKW ist die Pflege der Kameradschaft, der Geselligkeit und der Betreuung seiner Mitglieder. Dieses will sie durch kulturelle, gesellige und weiterbildende Veranstaltungen erreichen und fördern.


  • Die UKW verfolgt keinen auf Gewinn und Erwerb gerichteten Geschäftszweck. Sie verfolgt ausschließlich ideelle Ziele


§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied der UKW können alle ehemals auf der Wasserkuppe stationierten Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr, sowie der Bundeswehrverwaltung, werden.


  • Über die Aufnahme anderer als unter §3 (1) genannten Personen entscheidet der Vorstand gesondert


  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der UKW zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Näheres regelt die Geschäftsordnung


  • Alle Mitglieder erhalten einen Mitgliederausweis.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, abzustimmen, zu wählen oder gewählt zu werden.


  • jedes Mitglied hat die Pflicht:


  • das Ansehen der UKW zu wahren


  • übernommene Aufgaben innerhalb der UKW gewissenhaft und pflichtbewußt auszuführen


  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der UKW zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Näheres regelt die Geschäftsordnung


  • Alle Mitglieder erhalten einen Mitgliederausweis


§ 5 Beitragszahlung

  • Die UKW erhebt Mitgliedsbeiträge


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:


  • Durch schriftliche Austrittserklärung.


  • Durch Ausschluß nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung.


  • Durch Tod.


§ 7 Ordnungsmaßnahmen

  • Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder Geschäftsordnung kann der Vorstand einem Mitglied der UKW die satzungsmäßigen Rechte (siehe §4) entziehen.


  • Vor jeder Entscheidung nach Ziffer (1) ist dem Mitglied ausreichend Zeit und Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.


  • Der vorübergehende Rechtsentzug darf höchstens für ein Jahr gelten.


§ 8 Ausschluß

  • Bei besonders schweren Verstößen gegen die Satzung oder Geschäftsordnung kann das Mitglied durch den Vorstand aus der UKW ausgeschlossen werden


  • Vor jeder Ausschlußentscheidung ist dem betroffenen Mitglied ausreichend Zeit und Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.


  • Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß triffi dann die nächste Mitgliederversammlung.


§ 9 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 Organe der UKW

  • Organe der UKW sind:


  • Der Vorstand.


  • Die Mitgliederversammlung.


§ 11 Der Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:


  • der 1. Vorsitzende


  • der 2. Vorsitzende


  • der Schatzmeister


  • der Schriftführer


  • der Festausschußvorsitzende


  • Zur Vertretung der UKW sind nur die beiden amtierenden Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand) berechtigt, sie haben die uneingeschränkte Zeichnungsbefugnis. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein Vertretungsberechtigt.


  • Ausnahme zu §11(2): Der Schatzmeister zeichnet bei allen Bankgeschäften im Auftrag, er ist hierbei allein Vertretungsberechtigt.


  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt dadurch Umfang und Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder.


§ 12 Wahl des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von den Mitgliedern der UKW in der Mitgliederversammlung gewählt.


  • Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird durch die Wahlordnung geregelt.


  • Der alte Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.


§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Jahres statt. Sie ist durch den Vorstand vorzubereiten.


  • Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin einzuladen.


  • Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:


  • Geschäftsberichte des Vorsitzenden und der betroffenen Vorstandsmitglieder.


  • Entlastung des Vorstandes.


  • Neuwahlen.


  • Satzungsänderungen.


  • Verschiedenes.


  • Anträge der Mitglieder zur Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingegangene Anträge können nur dann zur Beschlußfassung gelangen, wenn sie schriftlich formuliert sind und mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der sofortigen Behandlung zustimmen.


  • a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenMitglieder beschlußfähig


  • b) Zur Anderungen der Satzung ist die 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.


  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Über sie ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden muß.


§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von 8 Tagen jederzeit durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden einberufen werden.


  • Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß innerhalb von 3 Wochen erfolgen wenn


  • a) mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder


  • b) 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe des Grundes fordern


  • Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 15 Kassenprüfer

  • Von der Mitgliederversammlung werden 3 Kassenprüfer gewählt. Die Amtsdauer ist ein Jahr. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


§ 16 Auflösung der UKW

  • Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der UKW beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung ist in diesem Fall nur bei Anwesenheit von mindestens 1/2 aller Mitglieder beschlußfähig.


  • Bei Auflösung der UKW wird das vorhandene Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet. Näheres über die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung.


§ 17 Schlußbestimmungen

  • Die hier vorliegende Satzung tritt sofort in Kraft.
  • Erfüllungsort für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Gersfeld.
  • Der Gerichtsstand ist Fulda.




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